Teilprüfung 2: Gesetzgebung

Probeprüfung: Gesetzgebung

 

Kenntnis von vorgegebenen Artikeln des Lebensmittelgesetzes und der Lebensmittelverordnung. Aus diesen werden hier zufällig 20 Prüfungsfragen gestellt. An der VAPKO-Prüfung erfolgen die Testfragen ebenfalls im Multiple-Choice-Verfahren.
Die einzelnen Artikelnummern werden nicht geprüft. Der Fokus liegt auf dem Inhalt.

 

 

Bewertungsmassstab:

Jede richtige Antwort zählt einen Punkt. Es können also 20 Punkte erreicht werden.

 

Benötigte Punktzahl:

12 Punkte (60%)

 

Zeitlimit: 30 Minuten

1 / 20

Welche Auskunft muss ein Unternehmen gemäss Art. 83 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit seiner Lebensmittel geben können? (Mehrfachantwort)

2 / 20

Wo ist die Empfehlungsliste der Speisepilze für den Eigengebrauch zu finden?

3 / 20

Wo ist die Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) zu finden?

4 / 20

Welche Punkte regelt der Art. 10 des Lebensmittelgesetzes (LMG)?

5 / 20

Im 2002 wurde in der Lebensmittelgesetzgebung für den Handel und das Gewerbe die Pflicht einer amtlichen
Pilzkontrolle aufgehoben. Durch welche Kontrollpflicht wurde sie ersetzt?

6 / 20

Welches ist der Zweck der Lebensmittelgesetzgebung? (Mehrfachantwort)

7 / 20

Dürfen Packungen mit nur frischen Pilzfüssen verkauft werden?

8 / 20

Welche Funktion hat die amtliche Lebensmittelkontrolle?

9 / 20

Der Handel mit Pilzen ist in einer spezifischen Verordnung geregelt, daher gilt die Pflicht zur Selbstkontrolle gemäss Artikel 26 des Lebensmittelgesetzes nicht für den Pilzhandel. Ist diese Aussage richtig?

10 / 20

Unter Rückverfolgbarkeit im Rahmen der betrieblichen Selbstkontrolle versteht man zum Beispiel, dass bei Pilzen
über den Fundort Auskunft gegeben werden kann. Ist diese Aussage richtig?

11 / 20

Reicht auf der Packung von Pilzen im Handel die Bezeichnung „Speisepilz“ aus?

12 / 20

Welche Verpflichtungen haben Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Lebensmitteln? (Mehrfachantwort)

13 / 20

In der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) werden die Begriffe "Speisepilze" und "verarbeitete Speisepilze" definiert. Was trifft zu? (Mehrfachantwort)

14 / 20

Welche Aufgaben hat der Bund im Zusammenhang mit Lebensmitteln?

15 / 20

Welches Bundesamt ist auf Bundesebene für den Bereich „Lebensmittel“ zuständig?

16 / 20

In der Schweiz hergestellte Nasskonserven mit polnischen Steinpilzen werden mit Herkunft CH angepriesen. Ist dies zulässig?

17 / 20

„Schopftintlinge senken den Blutzucker“ ist eine Aussage, die für die Werbung unzulässig ist. Warum? (Mehrfachauswahl möglich)

18 / 20

Welche kantonale Instanz koordiniert die Produktkontrollen und ordnet allfällige Massnahmen an?

19 / 20

Entbindet die amtliche Kontrolle von der Pflicht zur Selbstkontrolle?

20 / 20

Die verschiedenen Verordnungen des Lebensmittelrechtes präzisieren die spezifischen Aspekte der Lebensmittelsicherheit, -qualität und -kennzeichnung. Welche Verordnung bildet die Grundlage dafür?

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